Statuten der Gesellschaft


 

Name, Zweck und Sitz


Art. 1
Name und Eigenschaft
Die Gesellschaft für Wissenschaftspublizistik (gesowip) ist ein Verein im Sinn der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Zweck und Ziele
Die Gesellschaft fördert und berät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, vor allem junge Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler bei der Publikation wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere solche aus wirtschafts-, politik- und sozialwissenschaftlichen Gebieten, als Buch oder Artikel in Fachzeitschriften.
Damit leistet sie zugleich einen Beitrag zur Intensivierung des gesellschaftspolitischen Diskurses über aktuelle ökonomische und soziale Problemlagen, unterstützt den interdisziplinären Gedankenaustausch zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und trägt zur Fortentwicklung der genannten Disziplinen bei.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
1. Ansprache von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, von ihnen vorgelegte wissenschaftliche Untersuchungen durch deren Publikation einem breiteren Publikum zugänglich zu machen.
2. Beratung in Fragen der Wahl des Titels, der Gestaltung und des Publizierens wissenschaftlicher Arbeiten für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, Kollektivmitglieder, Ehrenmitglieder oder Nichtmitglieder.
Die Beratung erfolgt kostenlos im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Vereinsmitglieder.
3. Herausgabe wissenschaftlicher Arbeiten unter dem Namen der Gesellschaft, ergänzt durch den Zusatz "edition". Über die Publikation eines Titels unter der Herausgeberbezeichnung "edition gesowip" entscheidet der Vorstand. Er kann diese Entscheidung auch an eine Arbeitsgruppe delegieren. Die herausgegebenen Bücher sollen durch Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bekannter gemacht werden.

Art. 3
Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Basel.

 

 

Mitgliedschaft


Art. 4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv, ideell oder materiell zu unterstützen.
Der Gesellschaft gehören an:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ausserordentliche Mitglieder
3. Kollektivmitglieder
4. Ehrenmitglieder

Art. 5
Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder können Personen mit einer an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule abgeschlossenen Ausbildung aufgenommen werden, die in wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen oder in verwandten Gebieten tätig sind. In begründeten Ausnahmen können auf Empfehlung des Vorstands auch Personen als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Ordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit aktiv.

Art. 6
Ausserordentliche Mitglieder
Als ausserordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, welche die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft ideell unterstützen. Sie können an den Geschäftssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. 7
Kollektivmitglieder
Als Kollektivmitglieder können Firmen, Gesellschaften und Gönner aufgenommen werden, welche die Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen. Den Kollektivmitgliedern stehen die gleichen Rechte zu wie den ausserordentlichen Mitgliedern.

Art. 8
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich auf sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen oder verwandter Gebieten hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Art. 9
Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Empfehlung von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand muss die Aufnahme genehmigen. Er kann seine Genehmigung ohne die Angabe von Gründen verweigern. Bis zur Aufnahme besitzt ein(e) Kandidat(in) einen vorläufigen Status.

Art. 10
Jahresbeitrag
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und im Versammlungsprotokoll festgehalten. Für Personen in Ausbildung kann die Mitgliederversammlung einen reduzierten Jahresbeitrag festsetzen. Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 60,00 im Jahr, der reduzierte Beitrag CHF 30,00 im Jahr.

Art. 11
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, mit dem Tod, durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung oder durch Ausschluss wegen schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihres Ansehens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Der Ausschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestätigt. Ein Rekurs ist nicht möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.

 

 

Finanzielle Mittel


Art. 12
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen durch Mitglieder und Gönner sowie den Überschüssen aus Publikationen in der edition gesowip. Der Reinertrag wird auf Basis der Jahresbilanz berechnet und dient in erster Linie dem Aufbau eines Publikations- und Veranstaltungsfonds.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht und persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13
Publikations- und Veranstaltungsfonds
Die Gesellschaft richtet einen Publikations- und Veranstaltungsfonds ein. Die Mittel dieses Fonds werden nur für die Zwecke der Gesellschaft verwendet, insbesondere Werbeaufwendungen für Publikationen sowie Ausgaben für die Veranstaltung von Seminaren und Kongressen.

 

 

Organisation der Gesellschaft


Art. 14
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle

Art. 15
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im Frühjahr statt. Bei Bedarf kann oder - wenn dies durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird - muss der Präsident eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung dazu hat mindestens zwei Wochen im voraus durch den Präsidenten zu erfolgen. Traktandenliste und Protokoll der letzten Mitgliederversammlung müssen der Einladung beiliegen.

Art. 16
Geschäftssitzung
1. Protokoll der letzten Geschäftssitzung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers
4. Festsetzung des Jahresbeitrages und des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr
5. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
6. Aufnahme neuer Mitglieder
7. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Statutenrevisionen
9. Anträge einzelner Mitglieder
10. Ausschluss von Mitgliedern
11. Varia.
Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Art. 17
Zusammensetzung des Vorstandes
Dem Vorstand gehören mindestens 3 und höchstens 6 Mitglieder an: der Präsident, der Sekretär, der Kassier und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.


Art. 18
Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim und durch die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.


Art. 19
Konstituierung des Vorstandes
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident wird bei der Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.


Art. 20
Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich je nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Stichentscheid.


Art. 21
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand übernimmt alle geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft. Er nimmt sich aller Angelegenheiten an, welche die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft betreffen, und er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er kann Arbeitsgruppen für besondere Fragen bestellen, ist für die Vertretung der Gesellschaft in anderen Gremien und an deren Veranstaltungen sowie die Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit besorgt. Im Namen der Gesellschaft unterschriftsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder; Vertragsverhältnisse erlangen nur bei Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern Rechtsgültigkeit.

 

 

Rechnungskontrolle


Art. 22
Kontrollstelle
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung der Gesellschaft und berichten darüber an der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Weitere Bestimmungen


Art. 23
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit der Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zusammen. Der Amtsantritt des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beginnt mit ihrer Wahl.

Art. 24
Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann durch die ordentlichen Mitglieder an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungsanträge sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und werden in die Traktandenliste aufgenommen. Der Präsident gibt sie den Mitgliedern der Gesellschaft zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekannt. Die Annahme einer Revision erfordert zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Art. 25
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck durch den Präsidenten einberufene Mitgliederversammlung und nach Anhörung des Vorstandes beschlossen werden. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Vermögen der Gesellschaft ist bei Auflösung entsprechend den in Art. 2 festgelegten Zielen der Gesellschaft zu verwenden. Über die Verteilung des Vermögens entscheidet der Vorstand. Erreicht das Vereinsvermögen den Betrag von CHF 10.000 wird durch den Präsidenten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die über die Umwandlung des Vereins in eine Stiftung entscheiden kann.

Art. 26
Bekanntmachung

Diese an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 7. Juli 2011  angenommenen und genehmigten Statuten ersetzen die Statuten vom 7. Juli 2001 und treten sofort in Kraft.

Basel, den 7. Juli 2011

 

Der Präsident Prof. Dr. Claus-Heinrich Daub
Der Sekretär Dr. Hector Schmassmann
Der Kassierer lic. phil. Stefan Philippi

 

© gesowip 2011